SG Rumkugler Kassel e.V. - Satzung

Satzung

Erstellt am Freitag, 01. Januar 2016 12:00

§ 1 NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen „SG Rumkugler Kassel“ und hat seinen Sitz in Kassel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz „e.V.“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK, AUFGABEN und GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Boule- und Pétanquesports - insbesondere als Breiten- und Leistungssport -, sowie die Förderung von Toleranz und Völkerverständigung.

Zu den Aufgaben des Vereins gehört darüber hinaus die Schlichtung und Regelung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Ausübung des Pétanquesports unter Beachtung der Pétanqueregeln des Deutschen Petanque Verband e.V. gemäß der F.I.P.J.P. (Féderation Internationale de  Pétanque et Jeu Provencial),
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und kulturellen Aktivitäten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die finanziellen Mittel erwirbt der Verein insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Funktionsträger können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit lediglich eine Fahrtkostenerstattung verlangen.

§ 3 VERBANDSMITGLIEDSCHAFT

Der Verein ist Nachfolger der Spielgemeinschaft (SG) Rumkugler Kassel und damit Mitglied im Hessischen Pétanque Verband (HPV). Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der Verein den Bestimmungen dieses Verbandes unterworfen. Die Vorschriften und Beschlüsse des HPV und des Deutschen Pétanque Verbandes (DPV) sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT UND MITGLIEDSBEITRÄGE

Der Verein führt als Mitglieder:

- erwachsene Mitglieder (ab 18 Jahre)
- Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre)
- Ehrenmitglieder

Der Antrag um Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung (MV). In den Zeiten zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand vorläufig neue Mitglieder aufnehmen.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Belange und Aufgaben des Vereins zu fördern, die Satzung und Ordnungen und die von den Verbandsorganen des Vereins gefassten Beschlüsse zu beachten: Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen sind termingerecht zu entrichten.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere bei unsportlichem oder vereinsschädigendem Verhalten.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-verhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Ordnungen und über die Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung zur Einführung weiterer Ordnungen oder Gremien,
- Beschlussfassung weiterer Art, soweit sich diese aus der Satzung, den Ordnungen oder nach dem Gesetz ergeben

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Termin durch schriftliche Einladung oder per E-Mail einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn sie in die Mitgliederversammlung schriftlich vorgebracht werden und eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Behandlung zustimmt. Dies gilt nicht für Vorstandswechsel und Satzungsänderungen. Diese müssen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Über die Versammlung hat ein Vereinsmitglied ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit). Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 DER VORSTAND

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

dem Präsidenten/ der Präsidentin
dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin
dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
dem Schriftführer / der Schriftführerin
dem Sportwart / der Sportwartin

Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden, jedes einzelne für sein Amt, grundsätzlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Vereint beim ersten Wahlgang bei mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit auf sich, so findet in einem zweiten Wahlgang zwischen den zwei Kandidaten mit den relativ meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so beauftragt der Vorstand aus den Mitgliedern des Vereins für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

Ab 2012 werden die Vorstandswahlen in einem wechselndem Turnus stattfinden.
In ungeraden Jahren werden gewählt:

• der Präsident / die Präsidentin
• der Schriftführer / die Schriftführerin

In geraden Jahren werden gewählt:

• der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin
• der Schatzmeister/die Schatzmeisterin
• der Sportwart / die Sportwartin

Im Jahr 2011 wird einmalig bei der Mitgliederversammlung der Präsident oder die Präsidentin und der Schriftführer oder die Schriftführerin für zwei Jahre und die übrigen Vorstandsmitglieder für ein Jahr gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/Präsidentin und der Vizepräsident/ Vizepräsidentin. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und innen. Jedes Mitglied ermächtigt den Vorstand ausdrücklich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und nur hierzu und zwar unter Berücksichtigung etwaiger Beschlüsse.

Der Vorstand ist von dem Präsidenten zu wenigstens einer Sitzung während des Geschäftsjahres einzuberufen.

§ 9 KASSENPRÜFUNG

Die Kassenführung und die Finanzen des Vereins werden durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer/ innen überprüft. Die Kassenprüfer/ innen sind unabhängig und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Nur eine der Kassenprüfer/ innen darf wiedergewählt werden.

Die Prüfung soll einmal jährlich erfolgen, in jedem Falle aber vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, der die Kassenprüfer/ innen über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben.

§ 10 SPIELBETRIEB

Einzelheiten zum Spielbetrieb sind in der Sportordnung geregelt, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 11 BESCHLÜSSE

Die von den Vereinsorganen und dem Verband (HPV) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Verbandsbeschlüsse werden zum Nachweis der Kenntnisnahme vom Vorstand gegengezeichnet und den Mitgliedern formlos bekannt gemacht. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse des Vorstandes vom Präsidenten oder Vizepräsidenten. Die Aktenführung obliegt dem jeweiligen Vorstand. Jedem Mitglied ist auf sachlich begründeten Antrag Akteneinsicht zu gewähren.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederver-sammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Kassel zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Sportförderung im Jugendbereich zu verwenden hat.

§ 13 GÜLTIGKEIT

Die vorliegende Satzung ist durch Beschluss vom 20.02.2009 in Kraft getreten und ersetzt die bislang gültige Satzung der „Spielgemeinschaft Rumkugler Kassel“.
Kassel, 20.02.2009

Zuletzt geändert am 26.03.2009 (§7, Absatz 6 und Absatz 8)
Zuletzt geändert am 12.02.2010 (§4, Mitgliedschaft und §8, Vorstand)